Allgemeine Geschäftsbedingungen der Lenssen GmbH

1. Geltungsbereich Für alle Aufträge, welche Unternehmer (vgl. § 14 BGB) der Lenssen GmbH erteilen, gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden, selbst bei Kenntnis der Lenssen GmbH, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, die Lenssen GmbH hätte ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Gegenüber Verbrauchern (vgl. § 13 BGB) gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht. Hier gelten die allgemeinen gesetzlichen Regelungen. 2. Vertragschluß Wenn Verträge mit schriftlicher oder fernschriftlicher Bestätigung - auch per Email - abgeschlossen werden, ist der Inhalt des Bestätigungsschreibens der Lenssen GmbH maßgebend, sofern der Vertragspartner nicht unverzüglich widerspricht. 3. Leistung (1) Die Lenssen GmbH ist berechtigt, auch Teilleistungen zu erbringen, wenn dies für den Vertragspartner zumutbar ist. (2) Wird die von der Lenssen GmbH geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebsstillegung, Streik, extreme Witterungsverhältnisse oder ähnliche Umstände unmöglich oder übermäßig erschwert, so wird die Lenssen GmbH für die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkungen von der Leistungspflicht befreit. Von dem Eintritt solcher Ereignisse wird die Lenssen GmbH den Vertragspartner unverzüglich unterrichten. (3) Derartige Ereignisse berechtigen die Lenssen GmbH vom Vertrag zurückzutreten. (4) Bei Versand an den Vertragspartner trägt dieser die Gefahr. Dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung. 4. Zahlung (1) Mit Lieferung bzw. Abnahme wird die Lenssen GmbH Rechnung stellen. Die Vergütung ist in vollem Umfange bei Rechnungserhalt fällig. Der Vertragspartner kommt ohne weitere Erklärungen der Lenssen GmbH in Verzug, soweit er nicht innerhalb von zwölf Tagen nach Rechnungserhalt Zahlung geleistet hat. (2) Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung oder Einbehaltung von Zahlungen nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden sind oder unstreitig sind. 5. Sachmängelhaftung Sollten auf die von der Lenssen GmbH zu erbringenden Leistungen Kaufrecht oder Werkvertragsrecht Anwendung finden, gelten für die Sachmängelhaftung die folgenden Regelungen: (1) Die Lenssen GmbH leistet für etwaige Mängel nach ihrer Wahl zunächst Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. (2) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Vertragspartner von der Lenssen GmbH nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei geringfügigen Mängeln, steht dem Vertragspartner jedoch kein Rücktrittsrecht zu. (3) Der Besteller hat der Lenssen GmbH offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Erhalt der Ware bzw. ab Erbringung der Werkleistung durch die Lenssen GmbH schriftlich anzuzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Vertragspartner trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. (4) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab dem Beginn des Laufs der gesetzlichen Verjährungsfrist (vgl. §§ 438 BGB, 634 a Abs. 2 BGB). Dies gilt nicht, wenn der Vertragspartner der Lenssen GmbH den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat. Die in Satz 1 enthaltene Erleichterung der Verjährung gilt ferner nicht im Falle der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, 634 a Ziff. 2 BGB. (5) Betreffend die Beschaffenheit der geschuldeten Leistung ist grundsätzlich nur die Produktbeschreibung vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisung und Werbung stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe dar. Eine Garantie, insbesondere für die Haltbarkeit oder Beschaffenheit der zu liefernden Ware, wird von der Lenssen GmbH nicht übernommen. (6) Schadensersatzansprüche des Vertragspartners wegen eines Sachmangels werden ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Ansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn die Lenssen GmbH die Pflichtverletzung zu vertreten hat, und sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von der Lenssen GmbH beruhen. Einer Pflichtverletzung der Lenssen GmbH steht die eines gesetzlichen Vertreters der Lenssen GmbH oder eines Erfüllungsgehilfen der Lenssen GmbH gleich. (7) Die Regelungen der §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt. 6. Haftung der Lenssen GmbH im Falle sonstiger Pflichtverletzungen Für Pflichtverletzungen, die nicht in einem Mangel bestehen, haftet die Lenssen GmbH wie folgt: Uneingeschränkt haftet die Lenssen GmbH für vorsätzliche und grob fahrlässige Pflichtverletzungen. Ferner haftet die Lenssen GmbH uneingeschränkt im Falle einer schuldhaften - also auch lediglich leicht fahrlässigen - Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Pflichtverletzung durch die Lenssen GmbH steht die eines gesetzlichen Vertreters der Lenssen GmbH oder Erfüllungsgehilfen der Lenssen GmbH gleich. Die Lenssen GmbH haftet ferner für leicht fahrlässige Pflichtverletzung wesentlicher Vertragspflichten durch die Lenssen GmbH, der gesetzlichen Vertreter der Lenssen GmbH oder der Erfüllungsgehilfen der Lenssen GmbH. Hierbei beschränkt sich die Haftung der Lenssen GmbH allerdings auf den vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. 7. Rechte- und Eigentumsvorbehalt Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die der Lenssen GmbH aus jedem Rechtsgrund gegen den Vertragspartner jetzt oder künftig zustehen, behält sich die Lenssen GmbH das Eigentum an den gelieferten Waren vor. Gleiches gilt für etwa einzuräumende Rechte an von der Lenssen GmbH erbrachten Leistungen. Die Lenssen GmbH ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, zurückzutreten und die gelieferten Waren bzw. erbrachten Leistungen herauszuverlangen. Unternehmern ist die Weiterveräußerung von Gegenständen, die die Lenssen GmbH unter Eigentumsvorbehalt geliefert hat, im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung gestattet, daß die Forderung aus dem Weiterverkauf einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der Rechnungsforderung an die Lenssen GmbH abgetreten werden. 8. Schlussbestimmungen (1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. (2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz der Lenssen GmbH. Stand: Januar 2025
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